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Zuverdienst zu ALG II
„Zusatzjobs“
Bei den Arbeitsgelegenheiten im Projekt “Plus Lohn“
handelt es sich um zusätzliche Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung nach § 16 d. Satz 2 SGB
II. Im Rahmen von zumutbaren, nicht sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungen können demnach von Beschäftigungsstellen,
im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche
Arbeitsgelegenheiten (Zusatzjobs) geschaffen werden. Die Beschäftigungsdauer
der Teilnehmer beträgt zunächst 6 Monate und kann
unter Umständen verlängert werden.
Beschäftigungsstellen
Beschäftigungsstellen können alle gemeinnützigen
Einrichtungen im Kreis Viersen sein. Arbeitsgelegenheiten
dürfen ausschließlich geschaffen werden für
zusätzliche Beschäftigung, also Arbeiten, die sonst
gar nicht oder zu einem unzumutbar späteren Zeitpunkt
erledigt würden. Bestehende Arbeitsplätze dürfen
auf keinen Fall dadurch ersetzt werden. In Frage kommende
oder interessierte Vereine und Einrichtungen sollten Kontakt
aufnehmen und eine „Stellenbeschreibung“ (Muster
hier erhältlich) erstellen.
Arbeitsrecht
Zusatzjobs begründen kein Arbeitsverhältnis. Die
einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten
daher nicht, sind aber in Analogie im Einzelfall heranzuziehen.
Das Betriebsverfassungsrecht ist nicht tangiert.
Mehraufwandsentschädigung
Während der Teilnahme erhält der erwerbsfähige
Hilfebedürftige zuzüglich zum ALG II eine angemessene
Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,20 Euro/Stunde.
Diese stellt einen Leistungsanreiz dar und deckt alle Aufwendungen
im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Zusatzjob. Die
Mehraufwandsentschädigung wird nicht auf die Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet. Sie wird nur
für tatsächlich geleistet Beschäftigungsstunden
und für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen
gezahlt (nicht für Krankheitszeiten, Urlaubstage oder
an Wochenenden/Feiertagen).
Arbeitszeitenregelungen
Die Ausgestaltung der Zusatzjobs ist auf die individuellen
Erfordernisse der Hilfebedürftigen abzustimmen. Die Möglichkeit
zu Eigenbemühungen bei der Suche nach Ausbildung oder
Arbeit darf durch die Anzahl der zu leistenden Wochenstunden
nicht beeinträchtigt werden.
Mit dieser flexibel einsetzbaren Konstruktion sind bei den
Zusatzjobs auch sämtliche Teilzeitvarianten möglich.
Die wöchentliche Beschäftigungszeit sollte zwischen
15 und 30 Stunden festgeschrieben werden.
Arbeitsschutz
Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sind entsprechend
den Tätigkeitsbereichen anzuwenden. Für die Unterweisung
sind die Beschäftigungsstellen zuständig.
Haftpflichtversicherung
Schäden die durch die Teilnehmer/innen in den Beschäftigungsstellen
verursacht werden, sind über die Kollektivhaftpflicht
der Arbeiterwohlfahrt versichert.
Unfallversicherung
Wie uns die Berufgenossenschaft für Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege mitteilt, sind die Teilnehmer über
die Beschäftigungsstellen gesetzlich unfallversichert
gem. § 2 Abs. 2 SGB VII. Eine namentliche Meldung ist
nicht erforderlich. Arbeitsunfälle und Arbeitswegefälle
sind bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
Versicherungen
Die Kranken- Renten- und Pflegeversicherung des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen ist im Rahmen der Weiterzahlung der
Grundsicherung für Arbeitssuchende gewährleistet.
Ansprechpartner:
Wilma Kühn
Tel.: 0 21 52 / 2 05 55 14
Fax: 0 21 52 / 2 05 55 25
E-Mail: pluslohn@awo-kreisviersen.de
Henning Ehlers (Abteilungsleiter III „Soziale Arbeit
und Erziehung“)
0 21 52 / 2 05 55 21
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